INFORMATIONEN FÜR PRIVATPATIENTINNEN UND PRIVATPATIENTEN
Liebe Patientinnen und Patienten,
auf dieser Seite finden Sie Informationen speziell für unsere Privatpatienten:
Am 01.07.2019 sind die neuen bundeseinheitlichen Höchstpreise der GKV (Gesetzliche Krankenversicherungen) in Kraft getreten. Bei dieser neuen Ermittlung der Preise gab es einen enormen Anstieg der Vergütung der Physiotherapie. Die bisher gezahlten Honorare für Heilmittelerbringer waren viel zu niedrig und die aktuelle Preiserhöhung hat nur die Defizite von 30 Jahren verfehlter Preispolitik kompensiert. Ebenso ist die GKV-Vergütung nach einem Schiedsspruch im Sommer 2021 noch einmal um 14,09% erhöht worden. Diese Erhöhung war dringend notwendig, damit die Praxen in der Lage sind kostendeckend zu arbeiten, faire Gehälter zu zahlen und gut ausgebildetes Personal zu finden.
Leider gibt es für die Abrechnung von Honoraren mit Privatpatienten keine gesetzliche Regelung. Dieser ungeregelte Zustand führt dazu, dass auch einige unsere Patient:innen immer wieder Schwierigkeiten haben, unsere Rechnungen im vollem Umfang mit Ihrer PKV abzurechnen. Die privaten Krankenversicherungen (PKV) versuchen über ihre versicherten Patienten regelmäßig den Preis für die Therapie zu drücken. Dies belastet das Verhältnis zwischen Patient:innen und Therapeut:innen zum Teil erheblich.
Dazu müssen Sie wissen, dass uns Ihre Vereinbarungen mit Ihrer Krankenversicherung bzw. Beihilfestelle nicht bekannt sind. Die unterschiedlichen Tarife der privaten Krankenversicherungen bzw. Bundes- und/oder Landesbeihilferichtlinien für Beamte und deren Familienangehörige sind so weit gefächert und unterschiedlich, dass diese für die Preisbildung im Rahmen unserer Vergütung nicht relevant sind. Grundsätzlich ist es so, dass trotz anderslautender Vereinbarungen mancher PKV-Tarife, Leistungen auf Beihilfeniveau nicht kostendeckend erbracht werden können. Gerade in der Physiotherapie sind diese Sätze zum Teil seit 2019 nicht angepasst worden. Ebenso gibt es das politisch motivierte Ziel, wonach auch Beihilfeberechtigte einen Eigenanteil, ähnlich wie gesetzlich versicherte Patient:innen, tragen sollen.
Wenn Sie eine Leistung gemäß der gesetzlichen KV-Leistungsbeschreibung von Ihrem Arzt verordnet bekommen und diese so erbracht wird, nehmen wir als Basis für diese Berechnung den Kassensatz der GKV (Regelsatz) mit einen Multiplikator von 1,8 (1,8-facher Satz).
Alle Privatpatient:innen erhalten in unserer Praxis spätestens beim ersten Termin eine Honorarvereinbarung aus der hervor geht, wie viel jede von uns erbrachte Leistung im Einzelfall kostet und wie hoch die zu erwartenden Rechnung ausfallen wird.
Wir raten allen Patient:innen sich direkt mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzten, denn weder wir, noch Sie können sicher vorhersagen, bis zu welcher Höhe Ihre private Krankenversicherung die Kosten der Therapie übernimmt. Unsere Rechnungen werden selbstverständlich so gestellt, dass diese bei jeder PKV oder Beihilfestelle anerkannt werden. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass unsere Preise nicht verhandelbar sind und eine Erstattung der Vergütung auch erbracht werden muss, wenn Sie diese durch die Erstattungsstellen nicht oder nicht in voller Höhe erstattet bekommen.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen, ein kleines Stück geholfen zu haben um Unstimmigkeiten mit Ihrer privaten Krankenkasse zu vermeiden. Sollten es dennoch zu einer Absetzung Ihrer privaten Krankenkasse gekommen sein, besuchen Sie gerne die Internetadresse www.privatpreise.de. Diese Seite wurde von Buchner Praxisorganisation & Lösungen für Therapeuten entwickelt und bietet, neben jeder Menge Informationen, auch Hilfen bei der Absetzung von Privaten Krankenkassen.
Hier sind noch einige Links zu Urteilen die Ihnen im Einzelfall helfen können:
Bundesgerichtshof
Kein Kürzungsrecht bei Übermaßvergütung (IV ZR 278/01) vom 12.03.2003
https://www.privatpreise.de/fileadmin/content/content-privatpreise/Urteile/BGH_AZ_IV_ZR_278_03.pdf
BGH vom 12.12.2007 (IV ZR 130/06)
https://www.privatpreise.de/fileadmin/content/content-privatpreise/Urteile/BGH_IV_ZR_130_6.pdf
BGH vom 12.12.2007 (IV ZR 144/06)
https://www.privatpreise.de/fileadmin/content/content-privatpreise/Urteile/BGH_ZR_144_06.pdf
Oberlandesgericht
Oberlandesgericht Köln vom 26.04.2006 (AZ: 5U 147/05)
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 18.05.2006 (AZ: I-6 U 116/05)
Landgericht
Landgericht Köln, Urteil vom 14.10.2009 (AZ: 23 O 424/08)
Urteil vom 20.07.2005 (AZ:26 O 225/04)
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.05.5005 (AZ: 12 O 192/04)
Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 17.11.2016 (AZ: 2-23 O 71/69
Amtsgericht
Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 10.05.2012 (AZ: 13 C 107/11)
Hamburg
2,3-facher Satz bei Physiotherapie ortsüblich (AG Hamburg, Az: 20 A C 28/07) Eine Bestätigung für die Daten aus der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh) hat das Amtsgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil geliefert. Danach sieht das Gericht die Abrechnung von Physiotherapie zum 2,3-fachen VdAK Satz als „übliche“ Vergütung in Hamburg an.Quelle: AG Hamburg vom 10.10.2007, (Az: 20 A C 28/07)
Frankfurt
Erstattung auch wenn Preis über dem Niveau der GKV liegt (AG Frankfurt, Az: 32 C 24248/98-84) Die private Krankenversicherung muss die Kosten für Heilmittel auch dann erstatten, wenn die Preise deutlich über den Tarifen der gesetzlichen Krankenversicherung liegen.Quelle: AG Frankfurt, 15.11.2001 (Az:32 C 24248/98-84)
Amtsgericht Frankfurt a.M., Entscheidung vom 30.03.2009 (AZ: 29 C 2041/07)